Satzung des Fördervereins der Albert-Schweitzer-Schule Neu-Isenburg und Grundschule Buchenbusch
Fassung vom November 2016
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Förderverein Albert-Schweitzer-Schule und Grundschule Buchenbusch Neu-Isenburg e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Isenburg.
Er ist in das Vereinsregister des Landkreises Offenbach eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs-und Erziehungsarbeit der Albert-Schweitzer-Schule und der Grundschule Buchenbusch über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus, sowie die Förderung der Jugendhilfe an der Albert-Schweitzer-Schule, insbesondere für deren Schüler. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Stärkung eines Klimas der Toleranz und gegenseitigen Achtung aller Bewohner im Schulbezirk als Grundlage für ein positives Schulklima, in dem Kinder aller Nationalitäten und Religionen in geistiger Freiheit ihre Begabungen entwickeln, sich Wissen aneignen und Fertigkeiten erlernen können;
- die Organisierung der Mitarbeit von Eltern und anderen Personen für Schulveranstaltungen wie Ausflüge, Projekttage, Aktionen zur Verschönerung der Schule u.ä. und für Betreuungsaufgaben und andere schulische Zwecke;
- die Sammlung, Verwaltung und Weiterleitung von Spenden für wichtige, anders nicht zu bestreitende Anschaffungen der Schule oder als Beihilfe für die Teilnahme finanziell schlechter gestellter Kinder an entgeltpflichtigen schulischen Veranstaltungen;
- die Einflussnahme auf Entscheidungen des Schulträgers sowie der Stadt, des Kreises und des Landes mit dem Ziel, negative Auswirkungen auf die schulische Arbeit der Albert-Schweitzer-Schule zu verhindern;
- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen, insbesondere Fördervereinen von Schulen und Kindertagesstätten zum Austausch von Erfahrungen, für gemeinsame Initiativen und lokale oder regionale Aktionen im Sinne des Förderzwecks.
- Sicherstellung der Verpflegung der Schüler der Albert-Schweitzer-Schule während der Mittagspausen durch die Zubereitung und/oder Verteilung von Mahlzeiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich seinen Austritt erklären. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich grob vereinsschädigend verhält oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Mitarbeiter des Vereins können nicht Mitglieder sein.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung festsetzt.
Die Beitragszahlung erfolgt jährlich, und zwar im ersten Quartal des Jahres im Lastschrifteneinzugsverfahren.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Vorstand
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinstätigkeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und den jeweiligen Schulleitern der Albert-Schweitzer-Schule und Grundschule Buchenbusch.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassierers erfolgt jeweils durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
Die Sitzungen des Vorstandes sind mindestens viermal jährlich einzuberufen.
Die/der Vorsitzende hat unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung alle Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen zu laden. In Eilfällen ist eine Ladung auch in kürzerer Frist zulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.
Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Schulleitungen haben kein Stimmrecht.
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch die/den Vorsitzende/n oder in Ihrem/seinem Auftrag von dem/der Geschäftsführer/in wahrgenommen. Diese/r ist besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte, die Verwaltung und die satzungsmäßige Verwendung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten und Geschäfte des Vereins zuständig, soweit diese in der Satzung nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er ist insbesondere zuständig für die Bestellung, Abberufung und Überwachung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB, den Erlass einer Dienstanweisung für die/ den Geschäftsführer/in, die Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und den Bericht an die Mitgliederversammlung,
die Genehmigung des Wirtschaftsplans (Haushaltsplan, Investitionsplan, Stellenplan).
Der Vorstand ist befugt, weitere Arten von Geschäften an seine Zustimmung zu binden und der/dem Geschäftsführer/in allgemein seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften zu geben.
§ 9 Laufende Geschäftsführung und Prüfung
Die laufenden Geschäfte werden von der/dem Vorsitzendes des Vereins oder der/dem Geschäftsführer/in geführt.
Die Buch,- Kassen- und Geschäftsführung wird -von durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Prüfern überwacht und jährlich geprüft. Die jeweiligen Prüfberichte sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen mit einfachem Brief bzw. mit E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) die Neuwahl des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassierers,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins,
e) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages.
- die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Aufgaben des Vereins
Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/in und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
Der/dem Vorsitzende/n des Vereins und im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihrer/seiner Stellvertretung obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens Zweidrittel aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
Über Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Beirat, Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat sowie für die Durchführung kurzfristiger Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen. Dem Beirat und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Albert-Schweitzer-Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildungs-und Erziehungsarbeit der Albert-Schweitzer-Schule und der Grundschule Buchenbusch sowie die Förderung der Jugendhilfe an den beiden Schulen zu verwenden hat.